Arztzeugnis in der Schweiz: Pflichten und Rechte
Wann braucht man ein Arztzeugnis?
Sie liegen mit Grippe im Bett, der Rücken macht nicht mehr mit oder Sie haben eine Operation hinter sich — und Ihr Arbeitgeber verlangt ein Arztzeugnis. In der Schweiz gibt es dazu keine einheitliche gesetzliche Regelung, sondern es hängt von Ihrem Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ab.
Die gängige Praxis: Viele Arbeitgeber verlangen ein Arztzeugnis ab dem dritten Krankheitstag. Manche schon ab dem ersten Tag, andere erst ab dem fünften. Entscheidend ist, was in Ihrem Arbeitsvertrag oder Personalreglement steht. Und ja — Ihr Arbeitgeber darf grundsätzlich ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis verlangen, auch wenn das ungewöhnlich ist.
Ein Punkt, der oft Unsicherheit auslöst: Auch bei kurzen Abwesenheiten hat der Arbeitgeber das Recht, ein Zeugnis nachzufordern — sogar rückwirkend. Wenn also ein Muster auffällt (regelmässige Montags-Abwesenheiten, zum Beispiel), darf der Arbeitgeber durchaus ein Zeugnis verlangen.
Was steht in einem Arztzeugnis?
Ein korrekt ausgestelltes Arztzeugnis enthält:
- Name der Patientin / des Patienten
- Grad der Arbeitsunfähigkeit: 100 Prozent, 50 Prozent, etc.
- Dauer: Von wann bis wann — mit oder ohne Verlängerungsmöglichkeit
- Ausstellungsdatum und Unterschrift des Arztes
Was ausdrücklich nicht drinstehen darf: die Diagnose. Ihr Arbeitgeber hat kein Recht zu erfahren, woran Sie erkrankt sind. Ob Grippe, Depression, Bandscheibenvorfall oder Krebsbehandlung — das geht niemanden etwas an ausser Ihnen und Ihrem Arzt. Das Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) schützt Sie, und der Datenschutz (DSG) ebenfalls.
Ausnahme: Wenn die Art der Erkrankung arbeitsrelevant ist — etwa bei einer ansteckenden Krankheit in der Lebensmittelbranche oder bei Einschränkungen, die bestimmte Tätigkeiten betreffen — kann der Arzt mit Ihrem Einverständnis Hinweise geben, welche Arbeiten möglich sind und welche nicht.
Rückwirkendes Arztzeugnis — geht das?
Ein heikles Thema. Grundsätzlich soll ein Arztzeugnis den Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung bescheinigen. Die FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) empfiehlt, rückwirkende Zeugnisse nur dann auszustellen, wenn der Arzt den Patienten tatsächlich untersucht hat oder den Gesundheitszustand aus früheren Konsultationen kennt.
In der Praxis stellen viele Ärzte Zeugnisse aus, die den Beginn der Erkrankung ein bis zwei Tage vor der Konsultation ansetzen — wenn das medizinisch plausibel ist. Mehr als das wird problematisch. Ein Zeugnis, das eine Woche rückwirkend ohne vorherigen Arztkontakt ausgestellt wird, hat vor einem Arbeitsgericht wenig Beweiskraft.
Vertrauensarzt — wann darf der Arbeitgeber einen einschalten?
Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, kann der Arbeitgeber eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Das ist sein Recht — und Sie sind grundsätzlich verpflichtet, dort zu erscheinen. Der Vertrauensarzt ist ein unabhängiger Arzt, der vom Arbeitgeber beauftragt wird, aber dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterliegt.
Der Vertrauensarzt teilt dem Arbeitgeber nur mit:
- Ob Arbeitsunfähigkeit besteht (ja oder nein)
- Den Grad der Arbeitsunfähigkeit
- Die voraussichtliche Dauer
- Ob bestimmte Tätigkeiten möglich wären (Teilarbeitsfähigkeit)
Die Diagnose darf auch der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Wenn der Vertrauensarzt zu einem anderen Ergebnis kommt als Ihr behandelnder Arzt, entsteht eine Streitigkeit — die letztlich von einem Gericht entschieden werden muss.
Gefälligkeitszeugnis — die Risiken
Seien wir ehrlich: Es kommt vor, dass Patienten ihren Arzt um ein Zeugnis bitten, obwohl sie eigentlich arbeitsfähig wären — und manche Ärzte stellen es aus. Das ist ein Gefälligkeitszeugnis, und es birgt erhebliche Risiken:
- Für den Patienten: fristlose Kündigung bei Aufdeckung, Rückzahlung des Lohns
- Für den Arzt: Standesrechtliche Sanktionen durch die FMH, zivilrechtliche Haftung, im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen (Urkundenfälschung)
Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass ein Arztzeugnis keine absolute Beweiskraft hat. Wenn der Arbeitgeber Anhaltspunkte hat, dass das Zeugnis nicht korrekt ist (z. B. der Mitarbeitende wurde während der Krankschreibung beim Sport oder im Ausland gesehen), kann er das Zeugnis anfechten.
Arztzeugnis und Kündigung
Während einer Krankheit besteht in der Schweiz ein zeitlich begrenzter Kündigungsschutz nach Art. 336c OR:
- Im 1. Dienstjahr: 30 Tage Sperrfrist
- Im 2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
- Ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage
Während dieser Sperrfrist darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist nichtig. Aber Achtung: Die Sperrfrist gilt nur bei unverschuldeter Krankheit. Und sie verlängert eine bereits laufende Kündigungsfrist — sie schafft aber keinen unbegrenzten Schutz.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Sich krankschreiben zu lassen, schützt nicht vor einer Kündigung, die bereits vor der Erkrankung ausgesprochen wurde. Die Kündigungsfrist verlängert sich zwar um die Sperrfrist, aber die Kündigung bleibt gültig.
Welcher Arzt stellt das Zeugnis aus?
In der Regel stellt Ihr Hausarzt das Arztzeugnis aus. Bei spezifischen Erkrankungen kann auch ein Facharzt das Zeugnis ausstellen — ein Psychiater bei psychischen Erkrankungen, ein Orthopäde nach einer Operation am Bewegungsapparat. Entscheidend ist, dass der ausstellende Arzt Sie tatsächlich untersucht hat.
Notfall-Ärzte in Permanencen oder Walk-in-Praxen können ebenfalls Arztzeugnisse ausstellen. Das ist vor allem dann relevant, wenn Ihr Hausarzt kurzfristig keinen Termin hat und Sie das Zeugnis dringend brauchen.
Häufige Fragen zum Arztzeugnis
Muss der Arbeitgeber mich bei 50 Prozent Arbeitsunfähigkeit nach Hause schicken?
Nein. Ein Arztzeugnis über 50 Prozent Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass Sie die andere Hälfte arbeiten können und sollen. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass Sie das halbe Pensum leisten — muss aber die Arbeitsbelastung entsprechend anpassen.
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich zu einem bestimmten Arzt gehe?
Für die reguläre Krankschreibung: Nein, die Arztwahl ist frei. Für eine vertrauensärztliche Untersuchung: Ja, der Arbeitgeber bestimmt den Vertrauensarzt. Sie können allerdings verlangen, dass ein anderer Vertrauensarzt eingesetzt wird, wenn sachliche Gründe vorliegen.
Darf ich während der Krankschreibung das Haus verlassen?
Ja, grundsätzlich schon. Eine Krankschreibung ist kein Hausarrest. Sie dürfen einkaufen, spazieren gehen, zum Arzt fahren — alles, was Ihrer Genesung dient oder notwendig ist. Was Sie nicht dürfen: Tätigkeiten ausüben, die Ihrer Genesung entgegenwirken oder die zeigen, dass Sie eigentlich arbeitsfähig wären.
Mein Arzt will mir kein Zeugnis ausstellen — was nun?
Wenn Ihr Arzt nach der Untersuchung keine Arbeitsunfähigkeit feststellt, kann und darf er kein Zeugnis ausstellen — das wäre ein Gefälligkeitszeugnis. Sie können eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt einholen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arzt Ihren Zustand falsch einschätzt, haben Sie das Recht, den Arzt zu wechseln.
Gilt ein Arztzeugnis aus dem Ausland?
Grundsätzlich ja — ein im Ausland ausgestelltes Arztzeugnis ist gültig, sofern es den formalen Anforderungen entspricht (Name, Dauer, Grad der Arbeitsunfähigkeit, ärztliche Unterschrift). Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, eine vertrauensärztliche Überprüfung nach Ihrer Rückkehr zu verlangen.