Ergänzungsleistungen (EL): Wer hat Anspruch?
Warum gibt es Ergänzungsleistungen?
Die AHV- und IV-Renten sind in der Schweiz so ausgelegt, dass sie den Existenzbedarf abdecken sollen. Die Realität sieht anders aus: Eine maximale AHV-Rente von CHF 2'450 pro Monat reicht in Zürich, Basel oder Genf kaum für Miete und Lebensunterhalt. Genau hier setzen die Ergänzungsleistungen (EL) an. Sie sind keine Sozialhilfe im herkömmlichen Sinn, sondern ein gesetzlicher Anspruch — geregelt im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG).
Rund 345'000 Personen in der Schweiz beziehen Ergänzungsleistungen. Etwa ein Sechstel aller AHV-Rentenbeziehenden ist darauf angewiesen. Bei den IV-Rentenbeziehenden liegt der Anteil sogar bei fast 50 Prozent. Die Zahlen zeigen: EL sind kein Randphänomen, sondern ein zentrales Element der sozialen Sicherheit.
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Der Anspruch ist an klare Bedingungen geknüpft:
- Sie beziehen eine AHV-Rente, eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV
- Sie haben Wohnsitz in der Schweiz und leben dort tatsächlich
- Ihre anerkannten Ausgaben übersteigen Ihre anrechenbaren Einnahmen
- Schweizer Staatsangehörige oder Ausländer mit mindestens 10 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz (EU/EFTA: 5 Jahre)
Seit der EL-Reform 2021 gelten strengere Vermögensgrenzen. Der Anspruch auf EL entfällt, wenn das Reinvermögen folgende Schwellenwerte übersteigt:
- Alleinstehende: CHF 100'000
- Ehepaare: CHF 200'000
- Kinder: CHF 50'000 pro Kind
Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht zum Vermögen gezählt — bis zu einem Freibetrag von CHF 112'500 (Alleinstehende) respektive CHF 300'000 (wenn der Ehepartner im Heim lebt).
Was decken die Ergänzungsleistungen ab?
Die EL setzen sich aus zwei Komponenten zusammen:
1. Jährliche Ergänzungsleistungen
Diese decken den laufenden Lebensunterhalt und berechnen sich aus der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Zu den anerkannten Ausgaben zählen:
- Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf: CHF 20'100 (Alleinstehende), CHF 30'150 (Ehepaare)
- Mietzins inkl. Nebenkosten (gedeckelt nach Region): Zone 1 (Grosszentren) bis CHF 17'580, Zone 2 bis CHF 17'040, Zone 3 bis CHF 15'540
- AHV/IV-Beiträge und Krankenkassenprämien (Pauschalbeträge je Kanton)
2. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Das ist vielen nicht bekannt: Die EL übernehmen auch Gesundheitskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind. Dazu gehören:
- Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenversicherung (KVG)
- Zahnbehandlungen — bis zu einem jährlichen Höchstbetrag
- Pflege- und Betreuungskosten zu Hause (Spitex)
- Kosten für Hilfsmittel
- Diätkosten bei ärztlich verordneter Ernährung
- Transportkosten zur nächsten Behandlungsstelle
Maximale Vergütung pro Jahr: CHF 25'000 (zu Hause lebend) oder CHF 6'000 (im Heim). Gerade für ältere Personen mit hohen Gesundheitskosten kann das einen erheblichen Unterschied machen.
So beantragen Sie Ergänzungsleistungen
Der Antrag wird bei der EL-Stelle Ihrer Wohngemeinde oder bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht. Die nötigen Formulare erhalten Sie dort oder auf der Website Ihrer Ausgleichskasse. Folgende Unterlagen brauchen Sie:
- AHV-/IV-Rentenentscheid
- Steuererklärung und Steuerveranlagung des letzten Jahres
- Mietvertrag und Mietzinsbelege
- Nachweise über Vermögen: Bankkonten, Wertschriften, Liegenschaften
- Krankenkassenpolice
- Nachweise über weitere Einkünfte: Pensionskasse, Leibrenten, Unterhaltsbeiträge
Der Antrag wird rückwirkend bewilligt — maximal 6 Monate vor der Anmeldung, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren. Melden Sie sich also nicht zu spät an. Viele Berechtigte wissen gar nicht, dass sie Anspruch haben, und verzichten jahrelang auf Tausende Franken.
Was viele nicht wissen
Einige Aspekte der Ergänzungsleistungen überraschen selbst langjährige Berater:
- EL sind steuerfrei: Im Gegensatz zu AHV- und IV-Renten müssen Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen versteuert werden.
- EL müssen zurückerstattet werden: Seit 2021 müssen Erben EL aus dem Nachlass zurückerstatten, soweit dieser CHF 40'000 übersteigt. Das betrifft vor allem Liegenschaften, die bisher ausserhalb der Berechnung lagen.
- Vermögensverzicht wird angerechnet: Wer Vermögen verschenkt oder unter Wert verkauft hat, dem rechnet die EL-Stelle dieses Vermögen weiterhin an — das sogenannte «Verzichtsvermögen».
- Prämienverbilligung wird automatisch berücksichtigt: EL-Beziehende haben Anspruch auf die volle Prämienverbilligung der Krankenkasse.
EL und Heimaufenthalt
Ein Pflegeheimaufenthalt in der Schweiz kostet schnell CHF 8'000 bis 12'000 pro Monat — und die Krankenkasse übernimmt nur einen Teil der Pflegekosten. Den sogenannten Betreuungs- und Pensionsteil (Hotellerie) müssen Bewohner selbst tragen. Für viele ist das ohne Ergänzungsleistungen schlicht nicht finanzierbar.
Die EL-Berechnung im Heimfall ist komplex und berücksichtigt unter anderem die Tagestaxe des Heims, die persönlichen Auslagen (Taschengeld) und die Einnahmen aus Rente, Pensionskasse und Vermögensverzehr. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten — die Berechnungen sind fehleranfällig, und es gibt kantonale Unterschiede.
Beratungsstellen
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Anspruch haben, helfen folgende Anlaufstellen weiter:
- Pro Senectute — kostenlose Sozialberatung für Personen im AHV-Alter
- Pro Infirmis — Beratung für Menschen mit Behinderung
- Procap — Rechtsberatung bei IV- und EL-Fragen
- Kantonale Ausgleichskassen — zuständig für die EL-Berechnung
- Ihr Hausarzt — kann Sie an die richtigen Stellen weiterleiten: Allgemeinmediziner in Ihrer Nähe finden
Häufige Fragen zu Ergänzungsleistungen
Wie lange dauert es, bis ich EL bekomme?
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kanton und Komplexität des Falls. Rechnen Sie mit 2 bis 4 Monaten. Bei vollständigen Unterlagen geht es schneller. Die Leistungen werden rückwirkend bis zu 6 Monaten vor Anmeldung ausbezahlt.
Kann ich EL beziehen, wenn ich eine Pensionskassenrente habe?
Ja. Die Pensionskassenrente wird als Einnahme angerechnet, aber wenn Ihre anerkannten Ausgaben die Gesamteinnahmen trotzdem übersteigen, haben Sie Anspruch auf die Differenz als EL. Auch Personen mit Pensionskasse können EL-berechtigt sein — das kommt häufiger vor, als man denkt.
Muss ich mein Auto verkaufen?
Nicht unbedingt. Ein Fahrzeug wird zwar als Vermögen angerechnet, aber wenn es nachweislich für die Arbeit oder aus gesundheitlichen Gründen nötig ist, kann ein höherer Freibetrag gelten. Prüfen Sie das mit Ihrer EL-Stelle.
Was passiert, wenn sich meine Situation ändert?
Sie sind verpflichtet, Änderungen umgehend zu melden — zum Beispiel höheres Einkommen, Erbschaft, Umzug, Änderung der Wohnsituation, Heirat oder Scheidung. Die EL werden dann neu berechnet. Wer Änderungen verschweigt, riskiert Rückforderungen.
Haben Ausländer Anspruch auf EL?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. EU/EFTA-Bürger benötigen 5 Jahre ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz, Drittstaatsangehörige 10 Jahre. Für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose gelten besondere Regeln. Die Aufenthaltsbewilligung allein reicht nicht — es muss auch ein AHV- oder IV-Rentenanspruch bestehen.