Hausarzt wechseln in der Schweiz: Anleitung 2026
Gründe für einen Hausarztwechsel
Manchmal stimmt die Chemie einfach nicht. Vielleicht fühlen Sie sich nicht ernst genommen, die Wartezeiten sind zu lang oder Sie ziehen in eine andere Stadt. Ein Hausarztwechsel ist Ihr gutes Recht – und in der Schweiz grundsätzlich jederzeit möglich.
Trotzdem zögern viele. Man kennt sich, der Arzt kennt die Geschichte. Aber wenn das Vertrauen fehlt, leidet auch die medizinische Versorgung. Wann also ist ein Wechsel sinnvoll?
- Sie fühlen sich mit Ihren Anliegen nicht gehört
- Der Arzt nimmt sich zu wenig Zeit
- Die Praxis ist schwer erreichbar
- Sie sind umgezogen
- Der Hausarzt geht in Pension
Wie der Wechsel funktioniert – Schritt für Schritt
1. Neuen Hausarzt finden
Bevor Sie kündigen, sichern Sie sich einen Platz bei einem neuen Arzt. Gerade in Zürich, Bern oder Basel kann das dauern, weil viele Praxen einen Aufnahmestopp haben. Nutzen Sie praxis-verzeichnis.ch, um Allgemeinmediziner in Ihrer Nähe zu finden.
Noch unsicher, worauf es bei der Arztsuche ankommt? Der Ratgeber Arzt finden in der Schweiz erklärt, wie Sie in Ihrer Region den richtigen Arzt finden – auch in Gebieten mit Ärztemangel.
2. Patientenakte anfordern
Sie haben ein gesetzliches Recht auf Ihre Patientenakte. Das ist im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und im kantonalen Patientenrecht verankert. Bitten Sie Ihren bisherigen Arzt schriftlich um die Herausgabe oder Weiterleitung an den neuen Arzt.
Die Herausgabe ist grundsätzlich kostenlos – das ist der Punkt, an dem sich viele unnötig abschrecken lassen. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf die Praxis eine Kostenbeteiligung von maximal 300 Franken verlangen, und sie muss Ihnen den Betrag vorher mitteilen. Verweigern darf sie die Herausgabe nicht. Die gesetzliche Frist beträgt 30 Tage.
Wie Sie das Schreiben formulieren, zeigt der kopierfertige Musterbrief weiter unten.
3. Krankenkasse informieren (bei Hausarztmodell)
Haben Sie ein Hausarztmodell? Dann müssen Sie Ihrer Krankenkasse den neuen Hausarzt melden. Das geht meistens online über das Kundenportal. Vergessen Sie das nicht – sonst riskieren Sie, dass Rechnungen nicht korrekt abgerechnet werden.
Bei freier Arztwahl (Standardmodell) müssen Sie die Krankenkasse nicht informieren.
Falls Sie Prämienverbilligung beziehen, informieren Sie auch die kantonale Ausgleichskasse über den Wechsel, damit Ihre Beitragsermässigung weiterhin korrekt berechnet wird.
Beim Kassenwechsel lohnt es sich auch, die Zusatzleistungen zu vergleichen – etwa was Ihre Kasse für Brillen und Kontaktlinsen zahlt. Ein oft unterschätzter Unterschied zwischen den Anbietern.
4. Laufende Behandlungen koordinieren
Wenn Sie gerade in einer laufenden Behandlung sind – etwa eine Serie von Physiotherapie-Sitzungen oder eine Medikamentenanpassung – besprechen Sie den Übergang mit beiden Ärzten. Lücken in der Versorgung sollten Sie vermeiden.
Sind Sie gleichzeitig krank und arbeitsunfähig? Dann ist eine lückenlose Übergabe der Arztzeugnisse besonders wichtig: Der neue Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit von Anfang an korrekt bescheinigen können.
Musterbrief: Patientenakte anfordern
Wer die Praxis wechselt, hat meist schon genug am Hals mit Terminen, Überweisungen und der Suche nach einer neuen Anlaufstelle. Der Teil, der am häufigsten unterschätzt wird, ist die Patientenakte selbst: Sie geht nicht automatisch mit um. Sie müssen sie aktiv anfordern, schriftlich, und am besten mit einem Schreiben, das nichts dem Zufall überlässt.
Ein Anruf reicht in der Praxis oft nicht. Die Person am Empfang notiert vielleicht einen Vermerk, der dann in der Hektik des Praxisalltags untergeht, oder es fehlt schlicht der Nachweis, dass Sie überhaupt je gefragt haben. Ein Brief oder eine E-Mail mit den wichtigsten Angaben lässt sich dagegen nicht wegdiskutieren. Falls es später zu Verzögerungen kommt, haben Sie schwarz auf weiss, wann und was Sie verlangt haben.
[Vorname Name] [Strasse Nr.] [PLZ Ort] [Name der Praxis] [Ort], [Datum] Betreff: Herausgabe meiner Patientenakte Sehr geehrte Damen und Herren Ich war bis vor Kurzem bei Ihnen in Behandlung, geboren am [Geburtsdatum]. Gestützt auf mein Auskunftsrecht nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bitte ich Sie um eine vollständige Kopie meiner Krankengeschichte, einschliesslich Diagnosen, Behandlungsverlauf, Laborwerten, Röntgenbildern und allfälligen weiteren Unterlagen. Ich habe mich neu bei [Name und Adresse der neuen Praxis] angemeldet. Bitte senden Sie die Unterlagen entweder direkt dorthin oder an meine oben genannte Adresse. Falls die Bearbeitung meines Gesuchs ausnahmsweise mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden sein sollte und Kosten anfallen, bitte ich Sie, mich vorgängig über die Höhe zu informieren, bevor Sie die Unterlagen zusammenstellen. Für eine Rückmeldung innert 14 Tagen wäre ich Ihnen dankbar. Freundliche Grüsse [Vorname Name]
Wichtig ist, dass die Anfrage nicht vage bleibt. Je genauer Sie formulieren, was Sie brauchen und wohin es gehen soll, desto weniger Rückfragen gibt es und desto schneller landet die Akte dort, wo sie hingehört. Erwähnen Sie deshalb immer Ihr Geburtsdatum zur eindeutigen Identifikation, den ungefähren Behandlungszeitraum und ob die Unterlagen direkt an die neue Praxis gehen sollen oder Sie sie selbst entgegennehmen möchten. Wer bereits weiss, wohin er wechselt, kann sich vorher in unserem Leitfaden zur Arztsuche in der Schweiz informieren und die Adresse der neuen Praxis gleich ins Schreiben aufnehmen.
Reagiert die alte Praxis nicht innert nützlicher Frist, hilft zuerst eine freundliche schriftliche Nachfrage mit Verweis auf das ursprüngliche Schreiben. Bleibt auch das ohne Erfolg, können Sie sich an die kantonale Ärztegesellschaft oder an die Gesundheitsdirektion Ihres Kantons wenden. Beide nehmen Beschwerden zur Herausgabe von Patientendaten entgegen und können vermitteln. Wer sich grundsätzlicher über seine Rechte als Patientin oder Patient informieren möchte, findet ergänzende Angaben in unserem Beitrag zu Patientenrechten in der Schweiz. Und wer die Papierakte künftig ganz umgehen will, kann sich mit dem elektronischen Patientendossier auseinandersetzen, das den direkten Zugriff für beide Praxen erheblich vereinfacht.
Was in die Anfrage gehört
- Vollständiger Name, Adresse und Geburtsdatum zur eindeutigen Zuordnung
- Ausdrücklicher Verweis auf das Auskunftsrecht gemäss DSG
- Angabe, ob die Akte an die neue Praxis oder an Sie selbst gesendet werden soll
- Name und Adresse der neuen Praxis, falls direkte Übermittlung gewünscht
- Ungefährer Behandlungszeitraum bei der bisherigen Praxis
- Datum und Unterschrift als Nachweis, wann die Anfrage gestellt wurde
Ob Brief per Post oder E-Mail mit eingescannter Unterschrift eine Rolle spielt, ist in der Praxis zweitrangig. Entscheidend ist, dass die Anfrage schriftlich, datiert und eindeutig identifizierbar ist. Manche Praxen akzeptieren auch eine formlose E-Mail, sofern Name und Geburtsdatum stimmen. Im Zweifel lohnt sich ein kurzer Anruf vorab, um zu klären, welchen Weg die jeweilige Praxis bevorzugt, gefolgt vom schriftlichen Gesuch als eigentlicher Nachweis.
Was ist mit dem Hausarztmodell?
Im Hausarztmodell (manchmal auch «Managed Care» genannt) verpflichten Sie sich, immer zuerst zu Ihrem gewählten Hausarzt zu gehen. Dafür erhalten Sie einen Prämienrabatt.
Einen Wechsel des Hausarztes können Sie dem Versicherer in der Regel jederzeit melden. Manche Kassen erlauben den Wechsel sofort, andere per Quartalsbeginn. Schauen Sie in Ihre Versicherungsbedingungen oder rufen Sie kurz an.
Wechseln Sie gleichzeitig das Modell – also z.B. vom Hausarztmodell zur freien Arztwahl –, war das bis Ende 2024 nur zum 30. November möglich. Seit Januar 2025 sind Modellwechsel innerhalb derselben Krankenkasse auch unterjährig möglich. Prüfen Sie die aktuellen Bedingungen bei Ihrer Kasse.
Überweisung an Spezialisten: Was passiert nach dem Wechsel?
Wenn Ihr bisheriger Hausarzt Sie an einen Kardiologen oder Neurologen überwiesen hat, bleiben diese Überweisungen gültig. Laufende Facharztbehandlungen müssen Sie nicht abbrechen.
Ihr neuer Hausarzt sollte aber über alle laufenden Behandlungen informiert sein. Bitten Sie die Spezialisten, ihre Berichte auch an den neuen Hausarzt zu senden.
Häufige Fehler beim Hausarztwechsel
Manche Fehler sieht man immer wieder:
Kein neuer Arzt gefunden, aber schon beim alten abgemeldet. In Regionen mit Ärztemangel kann das zum Problem werden. Immer zuerst den neuen Platz sichern.
Patientenakte nicht angefordert. Der neue Arzt hat dann keine Vorgeschichte – wichtige Informationen zu Allergien, Vorerkrankungen oder Medikamenten fehlen. Das kann im schlimmsten Fall gefährlich sein.
Krankenkasse nicht informiert. Besonders im Hausarztmodell führt das zu Problemen bei der Rechnungsstellung. Manche Kassen weigern sich dann, Leistungen zu übernehmen, bis der neue Hausarzt korrekt hinterlegt ist.
Psychologische Hürde: «Aber der Arzt kennt mich doch»
Viele Patientinnen und Patienten scheuen den Wechsel aus Loyalität. Verständlich – aber bedenken Sie: Ein guter Arzt wird verstehen, wenn Sie wechseln. Die Arzt-Patienten-Beziehung basiert auf Vertrauen, und wenn das nicht mehr da ist, profitiert niemand.
Übrigens: Ärzte sind es gewohnt, dass Patienten wechseln. Das ist Alltag in einer Praxis und kein persönlicher Affront.
Wechsel bei Pensionierung des Arztes
Geht Ihr Hausarzt in Pension, sollte die Praxis Sie rechtzeitig informieren und idealerweise einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin vorstellen. Gibt es keinen Nachfolger, müssen Sie sich selbst um einen neuen Arzt kümmern.
In ländlichen Gebieten kann das zur echten Herausforderung werden. Fragen Sie frühzeitig in umliegenden Gemeinden – und nutzen Sie Verzeichnisse wie praxis-verzeichnis.ch, um Ärzte in Ihrer Region zu finden.
Checkliste für den Hausarztwechsel
- Neuen Hausarzt gefunden und Termin vereinbart?
- Patientenakte beim alten Arzt angefordert?
- Krankenkasse informiert (bei Hausarztmodell)?
- Laufende Überweisungen und Rezepte gesichert?
- Medikamentenliste aktuell und vollständig?
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meinen Hausarzt jederzeit wechseln?
Grundsätzlich ja. Bei freier Arztwahl sind Sie völlig flexibel. Im Hausarztmodell müssen Sie Ihrer Krankenkasse den Wechsel melden – manche Kassen erlauben das sofort, andere per Quartalsbeginn. Seit Januar 2025 sind Modellwechsel innerhalb derselben Kasse auch unterjährig möglich.
Muss mein alter Arzt mir die Patientenakte geben?
Ja, das ist Ihr gesetzliches Recht nach DSG – und die Herausgabe ist grundsätzlich gratis. Eine Beteiligung von maximal 300 Franken ist nur bei unverhältnismässigem Aufwand zulässig und muss vorher angekündigt werden. Wie lange die Praxis die Originale aufbewahren muss, richtet sich nach kantonalem Recht und den Verjährungsfristen; die aktuellen Vorgaben fasst der EDÖB zusammen.
Was kostet ein Hausarztwechsel?
Der Wechsel selbst ist kostenlos, und die Herausgabe der Patientenakte ist nach DSG grundsätzlich gratis. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf eine Beteiligung von maximal 300 Franken verlangt werden – vorher angekündigt. Beim neuen Arzt fällt eine Erstanamnese an, die über die Grundversicherung abgerechnet wird.
Kann der neue Arzt mich ablehnen?
Ja, leider schon. Ärzte sind in der Schweiz nicht verpflichtet, neue Patienten aufzunehmen – ausser in Notfällen. Bei Ärztemangel kann es schwierig sein, einen Platz zu finden.
Muss ich dem alten Arzt sagen, warum ich wechsle?
Nein, Sie schulden keine Erklärung. Wenn Sie möchten, können Sie ein kurzes Gespräch führen. Manche Ärzte schätzen das Feedback, um sich zu verbessern.
Was passiert, wenn ich beim Hausarztwechsel krank bin?
Ein Wechsel ist auch während einer Krankheitsphase möglich. Ihr bisheriger Arzt bleibt zuständig, bis Sie beim neuen Arzt angemeldet sind. Lassen Sie sich laufende Arztzeugnisse und offene Rezepte vor dem Wechsel ausstellen, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Wie lange dauert die Übergabe der Patientenakte?
Die gesetzliche Frist beträgt 30 Tage. Stellen Sie Ihre Anfrage schriftlich; eine Rückmeldung innert 14 Tagen zu erbitten ist üblich und beschleunigt die Sache oft. Bleibt die Praxis untatätig, wenden Sie sich an die kantonale Ärztegesellschaft oder die Gesundheitsdirektion Ihres Kantons.
Muss ich einen Grund für den Hausarztwechsel angeben?
Nein. Sie schulden Ihrem Arzt keine Begründung. Ein kurzes Gespräch aus Höflichkeit ist möglich, aber nicht verpflichtend – weder rechtlich noch ethisch.
Lesen Sie auch
- Arztbewertungen in der Schweiz: Welchen Portalen vertrauen?
- Brille und Krankenkasse Schweiz: Was zahlt die Kasse 2026
- Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz: Arztzeugnis, Lohnfortzahlung, Taggeld
- Gesundheitsversorgung in Bern: Inselspital, Hausärzte und Fachpraxen im Überblick
- Prämienverbilligung in der Schweiz: Anspruch und Beantragung