Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz: Arztzeugnis, Lohnfortzahlung, Taggeld

Auf einen Blick: Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber nach Berner Skala 3 Wochen bis 6 Monate Lohn weiter. Bei Unfall zahlt die UVG 80 % ab Tag 3 ohne zeitliche Begrenzung. Kündigungsschutz besteht für 30–180 Tage. Nach 720 KTG-Tagen droht eine Versorgungslücke – IV frühzeitig anmelden.

Arbeitsunfähig — und jetzt?

Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz: Arztzeugnis, Lohnfortzahlung, Taggeld

Sie haben eine schwere Grippe, eine Operation hinter sich oder sind psychisch am Ende — arbeiten geht nicht mehr. Was passiert jetzt mit Ihrem Lohn? Wie lange sind Sie abgesichert? Und was müssen Sie tun, damit alles korrekt läuft? Die Antworten auf diese Fragen sind in der Schweiz leider nicht ganz einfach, weil verschiedene Gesetze und Versicherungen ineinandergreifen.

Die wichtigste Unterscheidung gleich vorweg: Krankheit und Unfall sind in der Schweiz völlig unterschiedlich versichert. Bei einem Unfall greift die Unfallversicherung (UVG) mit besseren Leistungen. Bei Krankheit hängt vieles davon ab, ob Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung hat.

Schritt 1: Arztzeugnis einholen

Wenn Sie arbeitsunfähig sind, brauchen Sie ein Arztzeugnis. Die meisten Arbeitsverträge verlangen es ab dem dritten Krankheitstag — manche schon ab dem ersten. Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt und lassen Sie sich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen: Grad (100 Prozent oder Teilarbeitsunfähigkeit), Dauer und voraussichtliches Ende.

Sie suchen noch einen Arzt in Ihrer Region? Im Überblick zur Ärztliche Versorgung im Kanton Bern finden Sie Kliniken, Notfalldienste und Anlaufstellen — nützlich, wenn Sie in der Region neu sind oder rasch einen Facharzt suchen.

Auf dem Arztzeugnis steht keine Diagnose — Ihr Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf zu erfahren, woran Sie erkrankt sind. Das ist durch das Arztgeheimnis und den Datenschutz geschützt.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Das Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 324a) verpflichtet den Arbeitgeber, bei Krankheit den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzuzahlen — vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis hat mindestens 3 Monate gedauert oder ist für mehr als 3 Monate eingegangen.

Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von Ihren Dienstjahren ab. Das OR gibt nur eine vage Formulierung vor («angemäßene Zeit»), aber die Gerichte haben Skalen entwickelt:

Berner Skala (am weitesten verbreitet)

  • 1. Dienstjahr: 3 Wochen
  • 2. Dienstjahr: 1 Monat
  • 3. und 4. Dienstjahr: 2 Monate
  • 5. bis 9. Dienstjahr: 3 Monate
  • 10. bis 14. Dienstjahr: 4 Monate
  • 15. bis 19. Dienstjahr: 5 Monate
  • Ab 20. Dienstjahr: 6 Monate

In Zürich gilt die etwas grosszügigere Zürcher Skala, in der Basler Region die Basler Skala. Die Dauer wird pro Dienstjahr berechnet — das heißt, die Lohnfortzahlungspflicht erneuert sich jedes Jahr.

Krankentaggeldversicherung — der entscheidende Schutz

Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz: Arztzeugnis, Lohnfortzahlung, Taggeld - illustration

Die gesetzliche Lohnfortzahlung ist kurz und reicht oft nicht aus. Deshalb haben die meisten größeren Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung (KTG) abgeschlossen. Diese ist freiwillig — das Gesetz schreibt sie nicht vor, aber viele GAV verlangen sie.

Die typische KTG-Versicherung bietet:

  • 80 Prozent des Lohns — ab dem ersten oder zweiten Tag der Arbeitsunfähigkeit
  • Leistungsdauer: 720 Tage (2 Jahre) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
  • Wartefrist: Oft 30 bis 60 Tage (in denen der Arbeitgeber zahlt), manchmal auch ab Tag 1

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie die HR-Abteilung, ob eine KTG-Versicherung besteht. Falls nicht — und besonders für Selbständige — lohnt sich der Abschluss einer privaten Taggeldversicherung dringend.

Bei Unfall: UVG-Taggeld

Bei einem Unfall (Berufs- oder Nichtberufsunfall) ist die Situation klarer. Die Unfallversicherung (UVG) zahlt:

  • 80 Prozent des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag
  • Die ersten zwei Tage zahlt der Arbeitgeber
  • Keine zeitliche Begrenzung — bis zur Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente oder Abschluss der Behandlung
  • Keine Franchise, kein Selbstbehalt auf die Heilungskosten

Das UVG-Taggeld ist grosszügiger und unkomplizierter als die Krankentaggeld-Lösung. Deshalb ist es wichtig, bei der Unfallmeldung korrekt anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt — die Abgrenzung kann im Einzelfall strittig sein.

Kündigungsschutz während der Arbeitsunfähigkeit

Während Sie arbeitsunfähig sind, geniessen Sie einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz (Sperrfrist nach OR Art. 336c):

  • 1. Dienstjahr: 30 Tage Sperrfrist
  • 2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
  • Ab 6. Dienstjahr: 180 Tage

Innerhalb dieser Frist darf der Arbeitgeber nicht kündigen — eine solche Kündigung wäre nichtig. Die Sperrfrist gilt pro Krankheitsfall. Wenn Sie nach einer Krankheit genesen sind und erneut erkranken, beginnt eine neue Sperrfrist.

Aber: Der Kündigungsschutz gilt nur für unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Und er gilt nicht während der Probezeit.

Was passiert nach 2 Jahren?

Wenn Sie nach 720 Tagen Taggeld immer noch arbeitsunfähig sind, endet die KTG-Versicherung in der Regel. Dann stehen Sie vor einer Lücke — es sei denn, die Invalidenversicherung (IV) hat inzwischen eine Rente zugesprochen. In der Praxis ist das der häufigste Grund für finanzielle Not: Die KTG läuft aus, die IV-Verfügung liegt noch nicht vor.

Um diese Lücke zu vermeiden:

  • Melden Sie sich frühzeitig bei der IV an — idealerweise innerhalb der ersten 6 Monate der Arbeitsunfähigkeit
  • Prüfen Sie, ob Ihr gesunkenes Einkommen Ihnen Anspruch auf Prämienverbilligung (IPV) gibt – viele Menschen vergessen das bei langer Krankheit
  • Prüfen Sie, ob Ihre Pensionskasse eine Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit vorsieht — die meisten tun das nach einer Wartefrist

Teilarbeitsunfähigkeit — die unterschätzte Option

Ein Arztzeugnis über 50 Prozent Arbeitsunfähigkeit bedeutet: Sie arbeiten das halbe Pensum und erhalten für die andere Hälfte Taggeld (oder Lohnfortzahlung). Das ist in vielen Fällen medizinisch sinnvoller als eine volle Krankschreibung — der Kontakt zum Arbeitsplatz bleibt erhalten, die Rückkehr fällt leichter, und Studien zeigen, dass eine schrittweise Wiedereingliederung die Prognose verbessert.

Besprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob eine Teilarbeitsunfähigkeit möglich ist. Und mit Ihrem Arbeitgeber, ob eine reduzierte Tätigkeit organisatorisch machbar ist.

Selbständige: Die vergessene Gruppe

Selbständig Erwerbende haben keinen Arbeitgeber, der Lohn fortzahlt, und oft keine Taggeldversicherung. Bei Krankheit stehen sie von einem Tag auf den anderen ohne Einkommen da. Eine private Taggeldversicherung (KVG- oder VVG-basiert) ist daher dringend empfohlen. Die Prämien liegen je nach Wartefrist und Leistungshöhe bei CHF 50 bis 200 pro Monat — eine Investition, die sich im Ernstfall hundertfach auszahlt.

Häufige Fragen zur Arbeitsunfähigkeit

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, warum ich krank bin?

Nein. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie krank sind und voraussichtlich wie lange. Die Diagnose ist Ihre Privatsache. Allerdings kann der Arbeitgeber bei Zweifeln einen Vertrauensarzt einschalten — der darf aber auch nur den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, nicht die Diagnose.

Kann ich im Krankenstand gekündigt werden?

Während der Sperrfrist nicht. Nach Ablauf der Sperrfrist kann der Arbeitgeber kündigen — auch wenn Sie immer noch krank sind. Die Kündigungsfrist beginnt dann erst nach Ablauf der Sperrfrist zu laufen.

Bekomme ich Taggeld, wenn ich arbeitslos bin?

Ja. Die Arbeitslosenversicherung (ALV) zahlt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Taggelder weiter — allerdings nur für eine begrenzte Dauer (30 Taggelder pro Krankheitsfall in der 2-jährigen Rahmenfrist). Danach können Sie bei der Krankenkasse eine Einzeltaggeldversicherung abschließen.

Was passiert mit meinen Ferientagen bei langer Krankheit?

Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat wegen Krankheit darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch kürzen — um einen Zwölftel für jeden vollen Monat der Abwesenheit ab dem zweiten Monat. Bei Unfällen gilt die gleiche Regelung. Die gesetzliche Grundlage ist OR Art. 329b.

Kann ich bei Teilarbeitsunfähigkeit zu einer anderen Arbeit verpflichtet werden?

Grundsätzlich ja. Wenn Sie zu 50 Prozent arbeitsunfähig sind, muss der Arbeitgeber Ihnen eine angepasste Tätigkeit anbieten — und Sie müssen diese zumutbare Arbeit annehmen. Zumutbar heißt: Ihrer Qualifikation und Ihrem Gesundheitszustand entsprechend. Wenn keine angepasste Arbeit möglich ist, arbeiten Sie das halbe Pensum in Ihrer normalen Funktion.

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