Prämienverbilligung beantragen: Anspruch und Vorgehen

Prämien, die wehtun

Prämienverbilligung beantragen: Anspruch und Vorgehen

Für eine vierköpfige Familie in Zürich können die Krankenkassenprämien schnell 2'000 Franken pro Monat übersteigen. Das ist für viele Haushalte eine enorme Belastung – besonders für Familien mit mittlerem Einkommen, die knapp über der Grenze liegen.

Genau dafür gibt es die individuelle Prämienverbilligung (IPV): eine finanzielle Unterstützung, die den Kanton einen Teil Ihrer Krankenkassenprämien übernehmen lässt. Doch wer hat Anspruch? Und wie beantragt man sie?

Was ist die Prämienverbilligung?

Die IPV ist im Krankenversicherungsgesetz (KVG) verankert. Der Bund verpflichtet die Kantone, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu unterstützen. Die Umsetzung ist kantonal geregelt – das heisst: Jeder Kanton hat eigene Regeln, Einkommensgrenzen und Verfahren.

Die IPV wird direkt an Ihre Krankenkasse überwiesen und reduziert so Ihre monatliche Prämie. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen.

Wer hat Anspruch?

Die genauen Einkommensgrenzen variieren von Kanton zu Kanton – teilweise erheblich. Als grobe Orientierung:

  • Einzelpersonen: Steuerbares Einkommen unter ca. 35'000-55'000 Franken (je nach Kanton)
  • Ehepaare: Steuerbares Einkommen unter ca. 50'000-75'000 Franken
  • Familien mit Kindern: Höhere Grenzen, abhängig von der Kinderzahl

Auch Vermögen wird berücksichtigt. Wer ein hohes Vermögen hat, aber ein tiefes Einkommen, bekommt möglicherweise keine oder eine reduzierte IPV.

Besondere Gruppen

  • Junge Erwachsene in Ausbildung: Oft gelten spezielle, grosszügigere Regelungen
  • Bezüger von Sozialhilfe: Erhalten die IPV in der Regel automatisch
  • Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL): Die Krankenkassenprämie wird über die EL abgedeckt

Wie beantragen Sie die IPV?

Prämienverbilligung beantragen: Anspruch und Vorgehen - illustration

Das Verfahren ist kantonal unterschiedlich:

Kantone mit automatischer Prüfung

In einigen Kantonen (z.B. Zürich, Bern) prüft die kantonale Ausgleichskasse automatisch anhand der Steuerdaten, ob Sie Anspruch haben. Sie erhalten dann ein Schreiben mit dem Entscheid. Kein Antrag nötig.

Kantone mit Antragspflicht

In anderen Kantonen müssen Sie aktiv einen Antrag stellen – oft mit Frist. Verpassen Sie die Frist, verlieren Sie den Anspruch für das laufende Jahr.

In beiden Fällen gilt: Prüfen Sie bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder auf der Website Ihres Kantons, welches Verfahren gilt.

Typische Fristen

Die Fristen variieren, aber als Orientierung:

  • Kanton Zürich: Automatische Prüfung, kein Antrag nötig
  • Kanton Bern: Automatische Prüfung, Anpassungen via Portal
  • Kanton Waadt: Antrag bis 31. März des laufenden Jahres
  • Kanton St. Gallen: Antrag bis 31. März

Grundsätzlich: Je früher Sie sich informieren, desto besser. Warten Sie nicht, bis die Rechnungen sich stapeln.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung?

Das hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Kanton und Ihrer Familiensituation ab. Die Verbilligung kann von wenigen Hundert Franken bis zur vollständigen Prämienübernahme reichen.

Beispiel Kanton Zürich (vereinfacht):

  • Einzelperson, steuerbares Einkommen 30'000 Fr.: ca. 2'400 Fr./Jahr IPV
  • Familie mit 2 Kindern, steuerbares Einkommen 50'000 Fr.: ca. 5'000 Fr./Jahr IPV

Die genauen Beträge können Sie auf den kantonalen Rechnern simulieren.

Häufige Probleme und Tipps

«Ich wusste nicht, dass ich Anspruch habe»

Erstaunlich viele Berechtigte beziehen keine IPV – schlicht weil sie nicht wissen, dass es sie gibt. Besonders Personen, die neu in der Schweiz sind oder deren Einkommenssituation sich verändert hat (Jobverlust, Scheidung, Pensionierung). Informieren Sie sich proaktiv.

«Mein Einkommen hat sich verändert»

Die IPV basiert meist auf der letzten Steuerveranlagung – also auf Zahlen von vor 1-2 Jahren. Wenn Ihr Einkommen seither gesunken ist (z.B. durch Arbeitslosigkeit), können Sie in vielen Kantonen eine Neuberechnung beantragen.

«Ich habe die Frist verpasst»

In Kantonen mit Antragspflicht: Eine verpasste Frist bedeutet leider oft, dass Sie ein ganzes Jahr lang keine IPV erhalten. Tragen Sie sich die Frist in den Kalender ein.

Prämienverbilligung und Versicherungsmodell

Die IPV wird unabhängig von Ihrem Versicherungsmodell berechnet. Sie können also ein Telmed- oder HMO-Modell wählen (tiefere Prämie) und trotzdem IPV beziehen. Das maximiert die Ersparnis.

Auch die Franchise können Sie frei wählen. Tipp: Bei tiefen Einkommen kann die 300er-Franchise sinnvoll sein – die IPV senkt die Prämie, und die tiefe Franchise schützt vor hohen Kosten im Krankheitsfall.

Politische Diskussion

Die Prämienbelastung ist eines der heissesten politischen Themen in der Schweiz. Verschiedene Initiativen und Vorstösse fordern, dass die Prämien einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens nicht übersteigen sollen (z.B. 10%). Stand heute ist das nicht schweizweit umgesetzt, aber die Diskussion läuft.

Das BAG und die Kantone arbeiten an verschiedenen Entlastungsmassnahmen. Was sich für Sie konkret ändert, erfahren Sie jeweils im Herbst, wenn die neuen Prämien publiziert werden.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Prämienverbilligung zurückzahlen?

Nein, die IPV ist keine Leistung, die zurückbezahlt werden muss – im Gegensatz etwa zu Sozialhilfe (die in vielen Kantonen rückerstattungspflichtig ist). Die IPV ist ein nicht rückzahlbarer Beitrag.

Erhalte ich die IPV automatisch?

Das kommt auf Ihren Kanton an. In Zürich und Bern erfolgt die Prüfung automatisch. In anderen Kantonen müssen Sie einen Antrag stellen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.

Können auch Grenzgänger Prämienverbilligung erhalten?

Grenzgänger, die in der Schweiz versichert sind, können grundsätzlich IPV beantragen. Die Berechnung erfolgt auf Basis des in der Schweiz steuerbaren Einkommens. Die Details regelt der Wohnkanton.

Was passiert bei einem Umzug in einen anderen Kanton?

Sie müssen die IPV im neuen Kanton neu beantragen (oder die automatische Prüfung abwarten). Da die Einkommensgrenzen und Prämien kantonal variieren, kann sich der Anspruch ändern – nach oben oder nach unten.

Habe ich Anspruch auf IPV, wenn ich selbständig erwerbend bin?

Ja, auch Selbständige haben Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen unter der kantonalen Grenze liegt. Die Berechnung basiert auf dem gleichen Verfahren wie bei Angestellten.

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